Umweltschadensgesetz und Versicherungsschutz
Am 14.11.2007 ist das neue Umweltschadensgesetz in Kraft getreten und gilt bereits nach dem 30.04.2007.
Danach sind Betriebe, die Schäden an der Natur in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen, künftig auch für die Folgen verantwortlich. Die Natur wird als Allgemeingut betrachtet und die Sanierung dieser Schäden von den Behörden verfolgt.
Der Umfang erstreckt sich auf:
Böden (auch eigene Böden), Gewässer (inklusive Grundwasser), natürliche Lebensräume (z.B. Dünen- und Küstenbereiche, Wälder, Moore) und geschützte Tier- und Pflanzenarten.
Da es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht keine Deckung über die bisherige Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Umwelthaftpflichtversicherung.
Anders als bisher wird der Verursacher grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Böden und Gewässern haftbar gemacht. Die zur Wiederherstellung der Natur notwendigen Sanierungskosten sind von ihm zu tragen.
Neu ist, dass verursachenden Betrieben von der zuständigen Behörde die Kosten von Sanierungen an der Natur auferlegt werden können. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass für bestimmte berufliche Tätigkeiten und Anlagen eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) gilt.
Im Gegensatz zur Umwelthaftpflichtversicherung, die Personen- oder Sachschäden Dritter deckt, geht es bei der Umweltschadensversicherung um Sanierungskosten für Schäden an der Umwelt.
Sie gewährt Deckung außerhalb des Betriebsgrundstückes und kann auf Schäden an dem eigenen Grundstück und Grundwasserschäden erweitert werden.